Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltung     

    1. Wir liefern ausschließlich zu den nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen Diese gelten für alle unsere Lieferungen. soweit nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbart wird.

    2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für etwa später abgeschlossene Geschäfte zwischen uns und dem Auftragnehmer, selbst wenn im Einzelfall auf diese Einkaufsbedingungen nicht ausdrücklich Bezug genommen worden ist.

  1. Vertragsschluss

    1. Unsere Angebote sind stets freibleibend.

    2. Muster, Abbildungen, Gewichts-, Maß- und Farbangaben sind nur annähernd maßgebend soweit wir sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnen.

    3. Bestellte Mengen gelten nur zirka. Wir behalten uns Abweichungen nach oben oder nach unten in Höhe von 10% vor.

    4. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Als Bestätigung gilt auch der Zugang des Lieferscheins beim Besteller oder die Ausführung der Lieferung.

    5. Telegrafische, fernschriftliche, mündliche und fernmündliche Vereinbarungen sowie alle Vereinbarungen mit unseren Außendienstmitarbeitern bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

  1. Preise

    1. Für die Berechnung sind die am Liefertag gültigen Preise maßgebend. Für Kleinaufträge im Wert von weniger als € 150,- kann ein Mindermengenzuschlag in Höhe von 20% berechnet werden.

    2. Die Preise verstehen sich netto ab Werk, sie enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer nur wenn diese gesondert ausgewiesen ist.

  1. Zahlungsbedingungen

    1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum bar und ohne jeden Abzug in EUR zu bezahlen. Bei Vorauszahlung vor Absendung der Ware gewähren wir 2% Skonto. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Warenerhalt 2% Skonto. Wird durch Scheck bezahlt, werden die vorstehenden Skonti dann gewährt wenn die Schecks so rechtzeitig übergeben worden sind, dass sie innerhalb der vorgenannten Fristen eingelöst werden können.

    2. Mit Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungsdatum tritt ohne Mahnung Zahlungsverzug ein. Wir sind in diesem Fall berechtigt unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Wir sind auch dann berechtigt Verzinsung des Rechnungsbetrags in der vorgenannten Höhe zu fordern, wenn Zahlungen gestundet sind.

    3. Voraus- oder Akontozahlungen werden nicht verzinst.

    4. Die Annahme von Wechseln und Schecks behalten wir uns vor. In jedem Fall erfolgt die Annahme nur zahlungshalber. Wechsel müssen jeweils sofort nach Rechnungserhalt gegeben werden. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller. Wir übernehmen keine Gewähr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung. Ein Skonto wird bei Wechselzahlung nicht gewahrt.

    5. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus einem der bestehenden Verträge länger als 14 Tage in Verzug geraten, oder hat er seine Zahlungen eingestellt, oder ist nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eingetreten. so werden unsere Forderungen aus sämtlichen bestehenden Verträgen mit dem Besteller sofort zur Zahlung fällig. Stundungen oder sonstige Zahlungsaufschübe – auch durch Annahme von Akzepten – enden; für nicht ausgelieferte Ware können wir Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen; durch uns bereits ausgelieferte, noch in unserem Eigentum stehende Ware ist auf Verlangen sofort herauszugeben.

  1. Lieferzeit

    1. Liefertermine und Lieferfristen gelten stets nur annähernd. In Verzug kommen wir in jedem Fall erst durch eine nach Fälligkeit erfolgte Mahnung des Bestellers

    2. Lieferfristtage sind stets Arbeitstage.

    3. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Besteller mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist.

    4. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen von Vorlieferanten, Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung. Verkehrsstörungen, Verfügungen staatlicher Stellen oder das Fehlen behördlicher oder sonstiger für die Ausführung der Lieferung erforderlicher Genehmigungen befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang Ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Leistung, soweit die Störung nicht durch uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Störung während eines bereits vorliegenden Verzugs eintritt.

    5. Sofern Störungen im Sinne der vorstehenden Ziffer (4) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt unserer Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir die Störung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

    6. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, die wir jeweils gesondert in Rechnung stellen können.

    7. Kommen wir mit der Leistung in Verzug, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns eine angemessene Nachfrist setzt und wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, die Nachfrist muss mindestens 14 Tage betragen. Ansprüche auf Ersatz des Verzugsschadens und Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind auf die bei Vertragsabschluss für uns voraussehbaren Schäden beschränkt und der Höhe nach auf das 3fache des Warenwerts begrenzt. Dies gilt nicht, wenn Verzug oder Nichterfüllung durch uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.

  1. Versand

    1. Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Bestellers; dies gilt auch für eine eventuelle Rücksendung der Ware. Versandart und Versandweg werden von uns gewählt. Wir sind nicht verpflichtet, die Ware gegen Transportschaden zu versichern

    2. Rücksendungen durch den Besteller müssen frachtfrei erfolgen.

    3. Unfreie Sendungen werden nicht angenommen.

  1. Gefahrübergang und Entgegennahme der Ware

    1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware vom Werk auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, wenn wir die Versandkosten tragen oder wenn wir die Beförderung der Ware übernehmen.

    2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft an auf den Besteller über.

    3. Die Ware ist auch wenn sie Mängel aufweist. vom Besteller unbeschadet seiner Rechte aus Ziffer VIII. entgegenzunehmen.

  1. Gewährleistung

    1. Für Mängel der Ware haften wir wie folgt:

      1. Die Ware wird nach unserer Wahl nachgebessert, neu geliefert oder zum Fakturawert zurückgenommen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Für die Ersatzstücke wird in gleicher Weise Gewähr geleistet wie für die Ware. Haben wir Nachbesserung oder Neulieferung gewählt und erfolgt die Nachbesserung bzw. Neulieferung nicht innerhalb einer unter Berücksichtigung unserer Liefermöglichkeiten angemessenen Frist, so ist der Besteller zur Herabsetzung der Vergütung oder zur Rückgängigmachung des Vertrags berechtigt.

      2. Von den durch die Nachbesserung bzw. Neulieferung entstehenden Kosten tragen wir die Kosten der Nachbearbeitung bzw. die Kosten des Ersatzstücks. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten. Wird ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ein Mangel durch Dritte behoben, so tragen wir keine Kosten.

      3. Zur Nachbesserung und zur Neulieferung Sind wir solange nicht verpflichtet, als der Besteller mit der Kaufpreiszahlung in Höhe eines Betrags im Rückstand ist, der den durch den Mangel verursachten Minderwert des Liefergegenstands übersteigt.

      4. Weist die Ware ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften nicht auf, so kann der Besteller anstelle der unter It. a) genannten Gewährleistungsrechte Schadensersatz verlangen. Für Mangelfolgeschaden haften Wir jedoch nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

      5. Voraussetzung der Gewährleistung ist, dass der Besteller den Mangel innerhalb von 7 Tagen schriftlich rügt.

      6. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt. In dem der Besteller den Mangel erkannt hat oder bei sorgfältiger Prüfung hatte erkennen können.

    2. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen; dies gilt auch für Schadensersatzansprüche aus Verschulden beim Vertragsschluss und aus positiver Vertragsverletzung. Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung unserer vertraglichen oder vorvertraglichen Verpflichtungen bleiben unberührt.

  2. Sonstige Rechte des Bestellers

    1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die uns obliegende Leistung vor Gefahrübergang infolge eines Umstandes unmöglich wird, den wir zu vertreten haben.

    2. Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit sind auf die bei Vertragsschluss voraussehbaren Schäden beschränkt und der Höhe nach auf das Dreifache des Warenwerts begrenzt. Dies gilt nicht, wenn wir die Unmöglichkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

    3. Die vorstehenden Ziffern (1) und (2) gelten im Falle des Unvermögens entsprechend.

    4. Soweit in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen Rechte und Ansprüche des Bestellers nicht ausdrücklich genannt werden, sind sie im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens beim Vertragsschluss, positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

  3. Rechte des Lieferers, zum Rücktritt vom Vertrag

    1. Treten unvorhergesehene Ereignisse im Sinne der vorstehenden Ziffer V. (4) ein, und verändern sich infolgedessen die wirtschaftliche Bedeutung oder der Inhalt der Leistung wesentlich, oder wirken die Ereignisse auf unseren Betrieb erheblich ein, oder erweist sich die vereinbarte Leistung nach Vertragsabschluss als unmöglich, so sind wir berechtigt. eine angemessene Anpassung des Vertrags durchzuführen. Soweit eine Vertrags-anpassung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

    2. Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt worden ist, oder wenn ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren über das Vermögen des Bestellers eröffnet worden ist.

  1. Eigentumsvorbehalt

    1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Sachen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag einschließlich aller Nebenforderungen sowie aller im Zeitpunkt des Abschlusses des Liefervertrags aus anderen Verträgen gegen den Besteller bestehender Forderungen und bis zur Einlösung der hergegebenen Schecks und Wechsel vor.

    2. Alle Forderungen aus dem Verkauf unserer Ware tritt der Besteller einschließlich aller Nebenrechte an uns ab.

    3. Solange der Besteller in der Lage ist, seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachzukommen, ist er berechtigt über unser Vorbehaltseigentum und über unsere Forderungen im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen; außergewöhnliche Verfügungen wie Verpfändungen, Sicherungsübereignungen und Abtretungen sind unzulässig. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Sachen und Forderungen. Ins besondere Pfändungen, sind uns vom Besteller unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

    4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers. Insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Besteller nach Mahnung zur Herausgabe des Liefergegenstands an uns verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstands durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Auf Verlangen hat uns der Besteller unverzüglich eine Aufstellung über die uns nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer (2) abgetretenen Forderungen zu übersenden.

    5. Wir verpflichten uns, Sicherungen auf Verlangen des Bestellers unter Vorbehalt der Auswahl insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherung die zu Sichernden Forderungen um mehr als 25 % übersteigt

  1. Übertragbarkeit der Rechte

    1. Der Besteller darf seine Rechte aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf Dritte nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung übertragen.

  1. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

    1. Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht gegen unsere Forderungen besteht nicht, es sei denn, dass die Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht, wie unsere Forderung, und dass wir unsere vertraglichen Verpflichtungen grob verletzt haben.

  1. Schlussbestimmungen

    1. Erfüllungsort für alle Lieferungen. Leistungen und Zahlungen ist 72160 Horb a.N.

    2. Soweit gesetzlich zulässig, ist Rottweil als Gerichtsstand vereinbart. Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Bestellers zu klagen.

    3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die Anwendung der Einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen

    4. Sollte eine Bestimmung dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen nichtig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.